Gerichtsurteil: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

von horchposten am in Allgemein

In Luxemburg hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil zum Handel mit gebrauchter Software gefällt. Kurz gesagt: Software darf von Euch weiterverkauft werden.

Vor dem höchsten europäischen Gericht stritten die deutsche Firma UsedSoft und der amerikanische Softwarehersteller Oracle. Dabei ging es um die Frage, ob ein Erstkäufer die von ihm erworbene Software-Lizenz weiterverkaufen oder übertragen darf. Aus Sicht von Oracle hatte ein Käufer bei einem Software-Download kein Eigentum erworben, sondern lediglich ein individuelles Nutzungsrecht. Oracle glaubte dieses Recht mit seinen Lizenzbedingungen so einschränken zu können, dass Weiterverkauf oder Übertragung nicht zulässig sind. Das sah das EuGH anders.

Die Luxemburger Richter beurteilen Software nicht wesentlich anders, als körperliche Produkte. Und das gilt nicht nur für Software auf Datenträgern, sondern auch für Software-Downloads. Der EuGH erklärt dazu: „Die Online-Übertragung entspricht funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers.“ Wer gebrauchte Software kauft, der erwirbt alle Rechte – und könnte evt. sogar Software-Updates vom Hersteller verlangen. Kleine Einschränkungen gibt es allerdings: Der Verkäufer darf keine Kopie der Software zurückbehalten und sogenannte Volumenlizenzen bzw. Mehrfachlizenzen dürfen beim Verkauf nicht aufgespalten werden. Wer beispielsweise 10 Arbeitsplatzlizenzen erworben hat, darf nicht 7 weiterverkaufen und die restlichen 3 noch selber nutzen. Ein Käufer erwirbt mit der gebrauchten Software immer alle notwendigen Rechte zur Installation und Nutzung – und damit auch alle Arbeitsplatzlizenzen.

Aber ist damit auch Rechtssicherheit für die Nutzer erreicht? Auf Internet-Law.de betont Rechtsanwalt Stadler, das der EuGH mit seinem Urteil der bisherigen Linie der deutschen Rechtsprechung entgegengetreten ist. Und auf BITKOM.org erklärt der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Informationswirtschaft, dass über „den praktischen Anwendungsfall“ nun wohl der BGH zu befinden hat.

Die Entscheidung des EuGH könnte in den nächsten Jahren noch so manche Rechtsstreitigkeit nach sich ziehen, denn einige Fragen sind weiter offen:

  • Wenn Ihr gebrauchte Software kauft, habt ihr dann bei Software-Updates Anspruch auf die selben Konditionen, die zuvor der Erstkäufer hatte?
  • Was sollt Ihr machen, wenn Apps technisch an ein Gerät gebunden sind und Weiterverkauf oder Übertragung so verhindert werden?
  • Was ist mit Spielen, wenn diese an Euren Spieler-Account gebunden sind?
  • Und kann man das Software-Urteil auch auf E-Books anwenden? In der Regel erwerbt Ihr beim Kauf eines E-Books lediglich eine nicht übertragbare Lizenz zum Lesen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat Aktenzeichen C 128/11, der vollständige Urteilstext ist im Internet bei curia.europa.eu zu finden. Eine Übersicht zum Verfahrensgang und über Websites mit Kurzfassung des Urteils, sowie über Erklärungen und Besprechungen in der Presse, gibt es auf dejure.org. Allgemein scheint man sich in der Presse einig zu sein: Die Entscheidung der Luxemburger Richter dürfte einige Auswirkungen auf den Vertieb von Software haben.

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